Gesetzlicher Zuschlag (10 %)
Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde in der privaten Krankenvollversicherung ein Zuschlag zur Beitragsentlastung im Alter eingeführt. Der Versicherte zahlt den gesetzlichen Zuschlag in Höhe von 10% erstmals zu Beginn des Kalenderjahres, in dem er seinen 22. Geburtstag feiert und letztmals zum Ende des Kalenderjahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Dieser Zuschlag und die angesammelten Überschüsse werden verwendet, um Beitragserhöhungen nach dem 65. Lebensjahr ganz oder teilweise zu finanzieren. Und dies zusätzlich zu den im Tarifbeitrag bereits enthaltenen Altersrückstellungen. Für Arbeitnehmer ist der Vorsorgezuschlag arbeitgeberzuschußfähig.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die angesparten Gelder, genau wie die Altersrückstellung, bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags der Versichertengemeinschaft zugute kommt. Der einzelne Versicherte hat keinen Anspruch auf Auszahlung oder Übertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen.
Der gesetzliche Zuschlag
wird auf den ambulanten-, stationären-, und den zahnärztlichen Tarifbeitrag
erhoben. Nicht betroffen davon sind z.B. Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung.